Schutzkonzept

Konzept zum Schutz

von Kindern und Jugendlichen

der Evangelischen Kirchengemeinde

an Dhünn Wupper und Rhein

Copyright ©:  Ev. Kirchengemeinde Leverkusen Rheindorf

                        -Andrea Zöll, Christiane Mertzen

Um in unserer Ev. Kirchengemeinde eine Kultur des Respekts, der Wertschätzung und des Vertrauens wirksam zu etablieren und vor allem den achtsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrem Schutz vor Kindesgefährdung und besonders sexualisierter Gewalt zu gewährleisten, hat das Presbyterium in seiner Sitzung am 11.06.2019 sowohl für die kirchliche als auch für die von der Stadt Leverkusen geförderte offene Kinder- und Jugendarbeit in Abstimmung mit allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Träger das folgende Schutzkonzept verabschiedet:

1. Offene und gemeindliche Angebote als Schutzraum für Kinder und Jugendliche

2. Vereinbarungen und gesetzliche Regelungen

            2.1. Die Genfer Erklärung von 1959

            2.2. Die UNO-Pakte von 1966

            2.3. Die UN-Kinderrechtskonvention von 1990

            2.4. Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012

            2.5. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch

            2.6. Die Vereinbarung der EKD mit den Landeskirchen

3. Sensibilisierung für Grenzverletzungen

            3.1. Unbeabsichtigte Grenzverletzungen

            3.2. Billigend in Kauf genommene oder beabsichtigte Grenzverletzungen

4. Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen und sexualisierter Gewalt

           4.1. Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen

            4.2. sexualisierte Übergriffe

            4.2.1. Sexualisierte Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen

            4.2.2. Sexualisierte Übergriffe durch Erwachsene

            4.3. Sexualisierte Gewalt

            4.3.1. Physische sexualisierte Gewalt

            4.3.2. Psychische sexualisierter Gewalt

            4.3.3. Sonderformen der sexualisierten Gewalt

            4.3.4. Sexualisierte Gewalt in den neuen Medien

            4.4. Straftaten mit sexueller Gewalt

5. Präventiver Schutz vor sexuellen Übergriffen

            5.1. offene Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Kleinen Offenen Tür (KOT)

            5.1.1. Regeln für den persönlichen Umgang

            5.1.2. Regeln zur Beachtung der räumlichen Gegebenheiten

            5.1.3. Regeln zum Umgang mit Medien

            5.2. Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde

            5.3. Für Kinder und Jugendliche verständliche Präventions- und Verhaltensgrundsätze               5.4. Beschwerdeverfahren

6. Interventionsmaßnahmen bei Verdacht auf Kindesgefährdung und sexualisierte Gewalt

            6.1. Vorgehen im Krisenfall

            6.2. Hilfsangebote Ansprechpersonen und Institutionen

7. Anforderungen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

            7.1. Selbstverpflichtungserklärung

            7.2. Das erweiterte Führungszeugnis

            7.2.1. Haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeitenden ab 18 Jahren

            7.2.2. Ehrenamtlich Mitarbeitende unter 18 Jahren

8. Regelmäßige Fortbildungen

9. Literaturhinweise

10. Anhänge

Anhang 1: Meldebogen für Beschwerden

Anhang 2: Handlungsplan zur Intervention bei Verdacht auf Kindesgefährdung                                                          

                  und sexualisierte Gewalt

Anhang 3: Hilfsangebote / Ansprechpersonen in Krisen- und Interventionsfällen

Anhang 4: Selbstverpflichtungserklärung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1. Offene und gemeindliche Angebote als Schutzraum für Kinder und Jugendliche

Wir sind davon überzeugt, dass jeder Mensch als Geschöpf und Abbild Gottes eine unantastbare Würde besitzt. Diese Überzeugung muss sich auch in unseren kirchlichen Angeboten und im Leben unserer kirchlichen Einrichtung widerspiegeln; sie kommt in einer Kultur der Achtsamkeit, der Wertschätzung, des gegenseitigen Respekts und des Vertrauens zum Ausdruck.

Dabei gelten unser Augenmerk und unser besonderer Schutz den Kindern und Jugendlichen. Unsere Kinder- und Jugendarbeit lebt durch Beziehungen von Menschen untereinander und mit Gott. Vertrauen soll tragfähig werden und bleiben. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entsteht eine persönliche Nähe und Gemeinschaft, in der die Lebensfreude bestimmend ist. Dieses Vertrauen darf nicht zum Schaden von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden.

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten Hand in Hand daran, dass Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen in unseren Räumen segensreiche Erfahrungen machen können. Es geht in erster Linie darum, das gelingende Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Angebote gestärkt und ihre Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden; wir wollen ihnen mit unseren Angeboten Möglichkeiten bieten, Selbstbewusstsein, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und eine geschlechtsspezifische Identität zu entwickeln.

Wir achten die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen, gehen verantwortungsvoll mit Nähe und Distanz um, respektieren individuelle Grenzen und achten ihre Intimsphäre und ihre persönliche Schamgrenze.

2. Vereinbarungen und gesetzliche Regelungen

Wir achten auf das Wohl eines jeden Kindes und einer / eines jeden Jugendlichen. Dazu gehören ihre körperliche und ihre seelische Unversehrtheit gleichermaßen.

 Wir sind der UN-Kinderrechtskonvention, den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und der Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verpflichtet.

2.1. Die Genfer Erklärung von 1959

Am 20.11.1959 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Erklärung der Rechte des Kindes; sie enthielt konkrete Rechte wie das Recht auf einen Namen, eine Staatszugehörigkeit oder unentgeltlichen Unterricht. Sie hatte allerdings keine Rechtsverbindlichkeit.

2.2. Die UNO-Pakte von 1966

Die Internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und über bürgerliche und politische Rechte von 1966 sind die ersten umfassenden Menschenrechtsverträge auf universaler Ebene. Vereinzelt enthielten sie auch Bestimmungen, die spezifisch das Kind betreffen: das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Schutz durch Familie, Gesellschaft und Staat, das Recht auf Namen und Staatsangehörigkeit, den Schutz des Kindes bei Auflösung der Ehe der Eltern.

2.3. Die UN-Kinderrechtskonvention von 1990

Am 02.09.1990 trat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die „UN-Kinderrechts-konvention“, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Kraft. Sie sollte ein Instrument werden, das die Staaten verpflichtet, sich aktiv für das Wohl des Kindes einzusetzen. Außerdem wurden die in Dutzenden völkerrechtlichen Dokumenten verstreut festgehaltenen Kinderrechte zusammengefasst und die Ungereimtheiten zwischen diesen bereinigt. UNICEF und nichtstaatliche internationale Organisationen waren maßgeblich am Entstehungsprozess der Konvention beteiligt.

Inzwischen haben alle Staaten der Welt – mit Ausnahme der Vereinigten Staaten und Somalias – das Übereinkommen ratifiziert. Die Kinderrechtskonvention ist ein wichtiges Instrument der Zivilgesellschaft. Sie hat das Bewusstsein für Verstöße gegen Kinderrechte geschärft und in vielen Ländern zu besseren Schutzgesetzen geführt. Sie hat auch in den Industrieländern zu mehr Aufmerksamkeit für benachteiligte und ausgeschlossene Kinder geführt. In Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention heißt es: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen.

Alle fünf Jahre müssen die Unterzeichnerstaaten vor dem UN-Komitee über die Rechte des Kindes Rechenschaft ablegen. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, haben sich Nichtregierungsorganisationen zu Nationalen Koalitionen für Kinderrechte zusammengeschlossen, die den Regierungsbericht kritisch kommentieren. Allerdings gibt es keine übergeordnete Instanz, die die Staaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zwingen könnte. Auch begründet die Konvention keine von Einzelnen einklagbaren Rechtsansprüche.

2.4. Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012

Seit Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft und damit sind Aufgaben verbunden, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdungen und vor sexualisierter Gewalt auch in kirchlichen Strukturen gelten. Ziel ist es auch sicherzustellen, dass einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden, um damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

2.5. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden.  Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – SGB VIII). 

§ 8 a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag zum einen als Aufgabe der Jugendämter. Zum anderen wird ein eigener spezifischer Schutzauftrag für freie Träger – hier: der Ev. Kirchengemeinde Leverkusen Rheindorf – formuliert, dessen Erfüllung mit diesem Schutzkonzept sichergestellt wird.

2.6. Die Vereinbarung der EKD mit den Landeskirchen

Die Kirchenleitung der Ev. Kirche im Rheinland (EKiR) ist  im  Dezember der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland  (EKD) und dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung beigetreten. Diese Vereinbarung sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die nun auch in der EKiR umgesetzt werden. Die Verabschiedung von Schutzkonzepten für Gemeinden und Kirchenkreise mit ihren Einrichtungen ist dabei die wichtigste Aufgabe.

3. Sensibilisierung für Grenzüberschreitungen

Wir vermeiden und thematisieren Grenzverletzungen von Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen und von Kindern und Jugendlichen im Umgang untereinander.

Alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angehalten, verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz umzugehen, dabei die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen zu respektieren und die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze zu achten. Sie haben die Aufgabe, bei Grenzverletzungen anderer – auch von Kollegen und Kolleginnen sowie von Kindern und Jugendlichen untereinander – einzugreifen und für einen respektvollen Umgang zu sorgen.

3.1. Unbeabsichtigte Grenzverletzungen

Einige Grenzverletzungen sind unbeabsichtigt und geschehen aus Unkenntnis, Unachtsamkeit oder mangelnder Sensibilität. Dies gilt für Kinder genauso wie für Erwachsene. Aber auch diese Grenzverletzungen erfordern bereits ein Eingreifen. Im Regelfall ist es hier vollkommen ausreichend, die Grenzverletzung als solche und ihre Ablehnung deutlich zu machen. Der grenzverletzenden Person (besonders wenn es ein Kind oder Jugendlicher ist) sollte es ermöglicht werden zu lernen, damit sich so etwas nicht wiederholt. Eine solche unbeabsichtigte Grenzverletzung ist oftmals auch für das betroffene Kind damit erledigt, dass die grenzverletzende Person nachvollziehbar erklärt, dass eine Verletzung nicht beabsichtigt war, dass sie das Verhalten selbst nicht mehr in Ordnung findet und was sie unternimmt, damit es sich nicht wiederholt.

3.2. Billigend in Kauf genommene oder beabsichtigte Grenzverletzungen

Wenn unbeabsichtigte Grenzverletzungen ignoriert werden, entsteht schnell eine Atmosphäre, in der auch beabsichtigte oder billigend in Kauf genommene Grenzverletzungen niemand mehr aufregen. Dies nutzen bestimmte Erwachsene aus und die Mädchen und Jungen erlernen jene missachtend-respektlose Haltung gegenüber anderen, die die Grundlage für sexuelle Übergriffe bilden kann.

Grenzverletzungen durch Kinder und Jugendliche:

Sexualisierte Schimpfworte, Beleidigungen, die sich Kinder oder Jugendliche gegenseitig an den Kopf werfen, die sie in der Alltagssprache benutzen, die sie aus Musiktexten übernehmen oder losgelöst von ihrer Bedeutung zu benutzen scheinen, sind der niedrigschwellige Einstieg in die Benutzung von Sexualität zum Zwecke der Grenzverletzung. Zwischen allgemeiner langsamer Desensibilisierung – Aufweichen, Erodieren der persönlichen Grenzen – bis zu bewusster Demütigung ist hier einiges möglich. Wenig Energie, Zielstrebigkeit, Strategie oder Geheimhaltung ist erforderlich, um hier Erlebnisse von Machtgenuss beziehungsweise Unterwerfung zu erhalten oder herzustellen. Die Machtverhältnisse, die hier genutzt oder aufgebaut werden, sind nicht strukturell, sondern aufhebbar. Das erfordert allerdings beherztes pädagogisches Eingreifen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Grenzverletzungen von Erwachsenen gegenüber Kindern oder Jugendlichen:

Das Demütigen, Beschimpfen, Blamieren, Bloßstellen und Kleinmachen von Kindern als vermeintlich erzieherische Methode von Lehrer_innen, Erzieher_innen, Trainer_innen und anderen erwachsenen Aufsichtspersonen, um Leistungen oder emotionale Belastbarkeit herzustellen, ist gewalttätiges Verhalten. So werden seelische Grenzen verletzt und damit das Selbstwertgefühl, also die innerste Persönlichkeit der Mädchen und Jungen geschwächt. Das Machtverhältnis, dem die Betroffenen hier ausgesetzt sind, ist strukturell, die Unterlegenheit gegenüber den Erwachsenen kann nicht individuell aufgehoben werden.

Prävention beginnt per definitionem, bevor eine Straftat begangen wurde, sie erfordert in unserer Kirchengemeinde eine grundlegende Aufmerksamkeit für Fehlverhalten und grenzverletzendes Verhalten. Sexueller Missbrauch von Mädchen und Jungen ist ein Straftatbestand, grenzverletzendes Verhalten beginnt jedoch viel früher. Die Verhinderung grenzverletzenden Verhaltens reduziert die Gefahr, dass es zu sexueller Gewalt kommt.

4. Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen, sexualisierter Gewalt  

Wir wollen eine offene, verantwortliche Kommunikation über Kindeswohlgefährdungen, die wir in der Kinder- und Jugendarbeit wahrnehmen, führen und stärken. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden:

• körperliche und seelische Vernachlässigung,

• seelische und körperliche Misshandlung sowie

• sexuelle Gewalt.

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindet das Ziel, soweit es irgend geht, Kindeswohlgefährdungen, sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt vorzubeugen, sie zu verhindern und ggfs. aufzuklären.

Auch wenn sich die Verantwortlichen in unserer Kirchengemeinde kaum vorstellen können, dass gerade in ihrem Verantwortungsbereich sexualisierte Gewalt einen Ort finden könnte, werden wir die Offenheit für dieses Thema stärken und regelmäßig ansprechen. Gemeinsam wollen wir eine noch stärkere Sensibilisierung für das Thema und die vielfältigen Gefahrenlagen erreichen. Wir wollen unseren Beitrag für ein weiter zu steigerndes gesamtgesellschaftliches Engagement gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen leisten.

4.1. Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können konkrete Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände sein, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden – unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten ausgelöst werden (vgl. hierzu auch § 1666 BGB).

Anhaltspunkte zur Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen und können sich in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der mangelnden Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld finden. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch differenziert werden. 

Der für die gemeindliche und offene Kinder- und Jugendarbeit erarbeitete Handlungsplan zur Intervention, der als Anhang 2 diesem Schutzkonzept beigefügt ist, benennt in Ziffer 2.1. Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen aus der dazu vorhandenen Forschung und den Erfahrungen der Praxis, die insbesondere bei kumulativem Auftreten ein weiteres Vorgehen notwendig machen.

4.2. sexualisierte Übergriffe

Wir wissen, dass sexualisierte Übergriffe eine weitere Eskalationsstufe der Kindesgefährdung darstellen können.

4.2.1. Sexualisierte Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen

Bei sexualisierten Übergriffen unter Kindern oder Jugendlichen werden alltägliche Machtverhältnisse ausgenutzt. Mit ihrer Hilfe wird die fehlende Zustimmung oder die Weigerung ausgehebelt. Das macht es für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit oft schwer, sie zu erkennen und von einvernehmlichen altersangemessenen sexuellen Aktivitäten zu unterscheiden.

Der entscheidende Unterschied gegenüber Grenzverletzungen ist aber darin begründet, dass das übergriffige Kind bzw. der / der übergriffige Jugendliche nicht unbeabsichtigt die sexuellen Grenzen verletzt, sondern seine / ihre sexuellen Handlungen dem anderen Kind aufzwingt. Bei härteren Fällen sollte an ein pädagogisches Eingreifen oder an psychotherapeutische Hilfe gedacht werden.

4.2.2. Sexualisierte Übergriffe durch Erwachsene

Die Sexualisierung von Kontakten durch Erwachsene, Situationen durch Anzüglichkeiten, Witze, peinliche Bemerkungen oder Kommentare über die kindlichen oder jugendlichen Körper lässt wenig Möglichkeiten der Abwehr. Wer hier nicht „gute Miene“ macht und mit lacht, ist der Lächerlichkeit wegen Prüderie oder Unreife preisgegeben. Auch hier werden seelische Grenzen, in der Steigerung auch körperliche Grenzen verletzt. Solches Verhalten kann Teil der strategisch angelegten Testphase von TäterInnen sein, es wird auch als „Grooming“ bezeichnet. Alle kriegen es mit, wissen es aber nicht einzuordnen. Aber auch wenn es sich nicht um Grooming handelt, lässt sich grundsätzlich feststellen: Die sexuellen Übergriffen zugrunde liegende Einstellung ist nicht mit der benötigten pädagogischen, erzieherischen oder fürsorglichen  Grundhaltung vereinbar und eine Person, die solch ein Verhalten an den Tag legt, disqualifiziert sich für die Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit.

4.3. Sexualisierte Gewalt

Die sexualisierte Gewalt ist die härteste Form der Kindesgefährdung und erfordert in jedem Fall ein Tätigwerden der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendarbeit, der Leitung der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises.

Als sexualisierte Gewalt gilt jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die MissbraucherInnen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen.

Bei sexualisierter Gewalt lassen sich physische und psychische Formen unterscheiden:

4.3.1. Physische sexualisierte Gewalt

Hierunter fallen körperliche Handlungen mit und ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem Kind und dem Täter/der Täterin stattfinden. Dazu gehören das (erotisch motivierte) Küssen, das Manipulieren der kindlichen Geschlechtsorgane und oraler, vaginaler, analer Sexualverkehr.

Ebenso zählen dazu die Veranlassung des Kindes zur Manipulation der eigenen Geschlechtsorgane bzw. die Veranlassung des Kindes, bei der Selbstbefriedigung einer anderen Person anwesend zu sein oder eine dritte Person sexuell zu berühren.

4.3.2. Psychische sexualisierte Gewalt

Hierzu zählen anzügliche und beleidigende Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes, altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen erwachsener sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern) und das Zugänglichmachen von Erotika und Pornografie.

4.3.3. Sonderformen der sexualisierten Gewalt

Bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder gibt es darüber hinaus noch einige Sonderformen, die z. T. auch erst (bzw. erst in diesem Ausmaß) im Zuge der Technisierung möglich wurden.

Pornografische Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen:

Hier wird die an Kindern und Jugendlichen verübte sexualisierte Gewalt von den Tätern und Täterinnen visuell oder akustisch festgehalten. Je nach Interessen der TäterInnen verbleiben die angefertigten Medien in ihrem Besitz zum Zweck der eigenen sexuellen Erregung, und / oder sie werden zur kommerziellen Bereicherung an andere InteressentInnen verkauft. Unter gleichgesinnten TäterInnen ist auch der Tauschhandel nicht unüblich.

Kinderprostitution

Bei der Ausbeutung von Kindern als Prostituierte nutzen die TäterInnen die finanzielle Not der Mädchen und Jungen und / oder Bezugspersonen aus, zu denen die Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die TäterInnen benutzen die Kinder zur eigenen finanziellen Bereicherung.

4.3.4. Sexualisierte Gewalt in den neuen Medien

Ein bislang ungeahnter Markt an Möglichkeiten im Hinblick auf die Ausübung sexualisierter Gewalt bieten die neuen Medien, also Internet und Handy.

Kinder, die sich im Internet bewegen, werden häufig ungewollt mit Pornoseiten konfrontiert. Möglich ist ebenfalls, dass sie über das Handy entsprechende Darstellungen zugesandt bekommen.

Andere geraten über Chatrooms in Kontakt mit Personen, die sie verbal attackieren, um die eigenen sexuellen Fantasien zu bereichern. Wieder andere Mädchen oder Jungen werden angeschrieben mit dem Ziel, reale Treffen zu arrangieren, um dabei dann sexualisierte Gewalt auszuüben.

Zum Problem kann für Kinder auch werden, dass eigene Aufnahmen, die Mädchen und Jungen oft ohne jede Vorahnung ins Netz stellen oder per Handy versenden, verfälscht werden. Das eigene Gesicht findet sich dann auf einem nackten bzw. sexuell aktiven Körper wieder und die TäterInnen nutzen diese vermeintliche Aufnahme dann, um das Kind zu erpressen oder zu demütigen. Darüber hinaus kann es geschehen, dass ursprünglich in einer Freundschaft hergestellte intime Aufnahmen nach einem Streit von dem anderen im Internet veröffentlicht oder via Handy an alle möglichen Personen verschickt werden.

Sexualisierte Gewalt mittels der neuen Medien ist eine Form der Gewalt, die immer häufiger auch unter Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird.

4.4. Straftaten mit sexueller Gewalt

Im strafrechtlichen Sinn ist sexueller Missbrauch eine „Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung“. Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer strafbar – auch dann, wenn sich das betroffene Kind scheinbar einverstanden gezeigt hat. Laut der entwicklungs- psychologischen Fachliteratur ist eine solche Einwilligung bedeutungslos, weil ein  Kind aufgrund des  kognitiven, psychischen, physischen und  strukturellen Machtgefälles zum erwachsenen Täter einer solchen Handlung nicht verantwortlich zustimmen kann.

Zu den Straftaten mit sexueller Gewalt gehören

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)   

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)

Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

5. Risikoanalyse und präventiver Schutz vor sexualisierten Übergriffen und sexueller Gewalt

Wir setzen uns dafür ein, dass Kinder und Jugendliche in unserer Ev. Kirchengemeinde, in den Strukturen und Gruppen bestmöglich vor sexualisierten Übergriffen geschützt werden. Dabei haben wir sowohl Orte im Blick, an denen Kinder und Jugendliche von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Erwachsenen betreut werden, als auch Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche sich selbst (älteren) Jugendlichen anvertrauen bzw. anvertraut werden.

Wir wissen, dass die Einführung und Umsetzung des Schutzkonzeptes einen Prozess der Qualitätsentwicklung erfordert. Dabei ist der jeweilige Ist-Stand Ausgangspunkt der Entwicklung.

5.1. Offene Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Kleinen Offenen Tür (KOT)

Die Altersstruktur der BesucherInnen liegt zwischen 5 und 18 Jahren. Es handelt sich um Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen sowie Auszubildende.

5.1.1. Regeln für den persönlichen Umgang

In unserer Kirchengemeinde gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung, die verbindlich für alle Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit gelten:

Alle haben das Recht, respektvoll und freundlich behandelt zu werden. Niemand wird gedemütigt oder bloßgestellt.

Mädchen und Jungen, junge Frauen und Männer werden von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit ihrem Namen und nicht mit Spitz- oder Kosenamen angesprochen.

Niemand wird überredet oder unter Druck gesetzt, etwas zu tun, was sie oder er nicht möchte.

Mutproben und Rituale, die Mädchen und Jungen Angst machen oder bloßstellen, sind grundsätzlich untersagt.

Bei Körperkontakt zu Kindern und Jugendlichen (beispielsweise bei Trösten, Begrüßen, Verabschieden oder sportlichen Betätigungen) gehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen empathisch auf ihr Gegenüber ein. Sie reflektieren ihr Verhalten regelmäßig und besprechen eventuell bestehende Unsicherheiten im Team oder mit der Leitung.

Selbsterfahrungsübungen (zum Beispiel Nähe- und Distanzübungen sowie Vertrauensübungen) sind ausschließlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzuleiten, die hierfür eine anerkannte Zusatzausbildung haben. Die Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männer entscheiden, ob sie daran teilnehmen oder nicht.

Von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden keine Massagen auf der Haut durchgeführt und selbstverständlich lassen auch sie keine Massagen seitens der Klientel zu.

Insbesondere bei Tobe- und Fangspielen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf zu achten, dass die persönlichen Grenzen von Jungen und Mädchen geachtet werden.

Rauchen ist unter 18 Jahren verboten.

Bier und Wein dürfen erst ab 16 Jahren getrunken werden. Der Konsum von Schnaps und anderen harten alkoholischen Getränken ist erst ab 18 Jahren gestattet. Diese Regelung ist im Jugendschutzgesetz verankert. Darüber hinaus besteht ein generelles Alkoholverbot im Jugendhaus und auch bei Wochenendfahrten.

Sowohl haupt- als auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Vorbildfunktion. Dies gilt auch für Alkohol- und Tabakkonsum.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es grundsätzlich verboten, sich mit Kindern oder Jugendlichen in Räumen einzuschließen.

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine  ihrer Tätigkeit angemessene Kleidung.

Haupt-, neben- und ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen führen mit Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern keine Gespräche über ihr Intimleben oder ihre eigenen persönlichen Belastungen. Sie achten darauf, ihrer Rolle als MitarbeiterIn regelmäßig zu reflektieren, auch im Hinblick auf Überschneidungen von Beruflichem und Privatem.

Private Geschenke von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Kinder und Jugendliche sind untersagt. Geschenke aus pädagogisch sinnvollen Anlässen (zum Beispiel Siegerehrung, Geburtstag) werden im Team abgesprochen und mit der Leitung vorher mitgeteilt.

Niemand wird ohne sein Einverständnis fotografiert und gefilmt. Videos oder Fotos werden nur mit Einverständnis durch die gemeindliche Internetredaktion, oder die gemeindliche Gemeindebriefredaktion ins Internet gestellt oder anderweitig veröffentlicht und ausschließlich dann, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Teilnehmenden bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen nicht über ihre private Mailanschrift, sondern nur über Telefonnummern und Emailadressen der Einrichtung Kontakt zu Kindern, Jugendlichen und deren Eltern auf.

Die Nutzung ihrer privaten Accounts (zum Beispiel bei Facebook, Instagram und WhatsApp) im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grundsätzlich untersagt.

Sexuelle Beziehungen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Kindern und Jugendlichen sind grundsätzlich verboten.

Werden die persönlichen Grenzen von Mädchen und Jungen durch andere verletzt, greifen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutze der Betroffenen ein.

Bei (vermuteten) einmaligen sexuellen Grenzverletzungen durch gleichaltrige oder ältere Jugendliche ist das Vorgehen im Team und mit der Leitung abzusprechen.

In jeder Teamsitzung gibt es einen Tagesordnungspunkt zum Umgang mit Nähe und Distanz und zum Schutzkonzept. Unsicherheiten oder Auffälligkeiten können in diesem Rahmen besprochen werden. Die Sensibilität für die verschiedenen Situationen wird durch die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik geschärft.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einigen sich im Team auf deutliche Konsequenzen und gewinnen so an Handlungssicherheit.

Die Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter arbeiten mit Kindern und Jugendlichen konfrontativ, wenn Situationen entstehen, in denen ein Machtmissbrauch oder Gewalt angewendet wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen in solchen Fällen deutlich Stellung und wirken deeskalierend. Anschließend wird eine solche Situation je nachdem in Einzel- oder Gruppengesprächen aufgearbeitet.

5.1.2. Regeln zur Beachtung der räumlichen Gegebenheiten

Bei Einzelgesprächen in einem geschlossenen Raum achtet der jeweilige Mitarbeiter / die Mitarbeiterin darauf, dass der Raum einsehbar ist und öffnet beispielsweise Jalousien.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schließen sich unter keinen Umständen mit Kindern und Jugendlichen in Räumen ein.

Es gibt folgende abgelegene oder uneinsehbare Bereiche bzw. Räume:

Computerraum, Werkräume sowie der Garderobenbereich.

Räume werden an den Tagen, an denen sie nicht für die offene Arbeit benötigt werden, verschlossen.  Regelmäßige Rundgänge werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.

Es gibt im Jugendhaus einen bewussten Rückzugsraum, den kleinen Gruppenraum. Dieser wird von Kleingruppen für Gespräche, zum Musik hören etc. genutzt. Es ist aus pädagogischer Sicht wichtig, den Kindern und Jugendlichen adäquate Freiräume zu bieten. Auch hier werden regelmäßige Rundgänge von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt.

Im Rahmen von vertraulichen Einzelgesprächen im Büro achten wir darauf, dass der Raum einsehbar bleibt, die Jalousien beispielsweise geöffnet sind.

Da die Toilettenräume einen besonders sensiblen und schützenswerten Bereich darstellen, gilt die Regel, dass die Toilettenräume grundsätzlich einzeln benutzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erinnern bei Bedarf an diese Regel.

Der zum Jugendbereich gehörende Außenbereich, der Innenhof, ist auch von innen, bedingt durch die großen Fensterfronten gut einsehbar. Der Innenhof ist durch ein verschlossenes Tor gesichert und somit von außen nicht zu betreten.

Grundsätzlich ist es von Seiten des angrenzenden Kirmesplatzes möglich das Kirchengrundstück zu betreten. Aufgrund der o.g. Fensterfront bleibt ein unbefugtes Betreten nicht unbemerkt. Ansonsten wird auch dieser Bereich bei entsprechender Nutzung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontrolliert.

Das Grundstück ist von der Seite, auf der sich das Jugendhaus befindet, nicht einfach betretbar und bietet somit eine gewisse Sicherheit in Bezug auf unbefugtes Betreten. Sollte es trotzdem vorkommen, dass sich Personen von außen Zutritt verschaffen, werden diese von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sofort angesprochen und ggfs. des Grundstücks verwiesen.

Grundsätzlich melden sich Personen, wie beispielsweise Handwerker, externe Reinigungskräfte etc. die nicht zu den Mitarbeitenden gehören bei unseren Küstern an und vereinbaren Termine, die sich möglichst nicht mit den Öffnungszeiten des Jugendhauses überschneiden. Sollte es trotzdem zu Überschneidungen kommen, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendhauses von den Küstern genau informiert.

5.1.3. Regeln zum Umgang mit Medien

Alle PCs im Computerraum sind mit einer Jugendschutz-Software ausgerüstet. Die BesucherInnen erwerben zudem das Internetseepferdchen. Das Angebot den Computerraum zu nutzen besteht an 3 Tagen in der Woche. Der Computerraum wird in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgesucht.

Es gibt in den Räumen des Jugendhauses kein freies Gästenetzwerk, dass von den Kindern und Jugendlichen genutzt werden kann.

5.2. Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde

Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst in unserer Kirchengemeinde folgende Angebote:

Im Bereich der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit liegt die Altersstruktur der Kinder und Jugendlichen zwischen 5 und 18 Jahren.

Die kirchlichen Angebote unterliegen denselben Präventionsmaßnahmen wie die offene Kinder- und Jugendarbeit und damit den gleichen Regeln zum persönlichen Umgang (siehe 5.1.1.) und zur Beachtung der räumlichen Gegebenheiten (siehe 5.1.2.).

Auch Wochenendfahrten oder außerhäusliche Freizeitaktivitäten unterliegen selbstverständlich denselben Anforderungen; zu beachten sind hier aber die folgenden weiteren Verhaltensregeln:

Die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass bei Übernachtungen sowohl ihre Nachtkleidung  als auch die der Kinder und Jugendlichen angemessen ist.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ziehen sich nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen um, nutzen nicht die gleichen Waschräume und schlafen grundsätzlich nicht mit ihnen gemeinsam in einem Zimmer oder Zelt. Gibt es keine getrennten Duschräume, so sind getrennte Duschzeiten einzuführen.

Die Privatsphäre ist zu respektieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klopfen an, ehe sie die Schlafräume von Kindern und Jugendlichen betreten.

Betten sind grundsätzlich der Privatbereich von Mädchen und Jungen sowie Kindern und Jugendlichen.

Es ist unverantwortlich, wenn aufsichtsführende Personen Alkohol trinken. Das Team hat sicher zu stellen, dass auch in den Abend- und Nachtstunden die Teammitglieder nüchtern sind.

In Badezimmern und Schlafräumen ist fotografieren und filmen grundsätzlich untersagt.

Videos oder Fotos werden nur mit Einverständnis und nach Prüfung durch die gemeindliche Internetredaktion oder durch die gemeindliche Gemeindebriefredaktion ins Internet gestellt oder anderweitig veröffentlicht und ausschließlich dann, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Teilnehmenden bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Videos und Fotos von Teilnehmerinnen und Teilnehmern untereinander dürfen nur mit Zustimmung des jeweils Betroffenen erfolgen und auch nur mit entsprechender ausdrücklicher Zustimmung veröffentlicht werden.

Auch bei Nachtwanderungen ist darauf zu achten, dass Kinder nicht in Angst und Schrecken versetzt werden.

5.3. für Kinder und Jugendliche verständliche Präventions- und Verhaltensgrundsätze

Unser Ziel ist es, den bestmöglichen Schutz vor Grenzverletzungen und sexualisierten Übergriffen als festen Bestandteil des eigenen Wertekanons in unseren Einrichtungen und Gruppen zu verankern und das jeweilige fachliche Handeln danach auszurichten.

Die folgenden Grundsätze werden von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen allen Kindern- und Jugendlichen vermittelt, die die Angebote der offenen und der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit nutzen. Sie sind im Jugendhaus ausgehängt:

            Es gibt Berührungen, die sich gut anfühlen und richtig glücklich machen. Aber es gibt auch       solche, die komisch sind, Angst auslösen oder sogar weh tun. Niemand hat das Recht, dich    zu schlagen oder dich so zu berühren, wie und wo du es nicht willst. Manche Leute möch-            ten so berührt werden, wie du es nicht willst. Niemand darf dich zu Berührungen überreden       oder zwingen.

            Gute Geheimnisse machen Freude und sind spannend. Blöde Geheimnisse sind unheimlich        und sind schwer zu ertragen. Solche darfst du weitererzählen, auch wenn du versprochen         hast, es niemanden zu sagen.

            Wenn dich etwas bedrückt oder du unangenehme Erlebnisse hast, rede darüber mit einer            Person, der du vertraust. Höre nicht auf zu erzählen, bis dir geholfen wird.

            Wenn Erwachsene deine Grenze überschreiten – egal, ob du Nein sagst oder nicht – sind            immer Erwachsene verantwortlich für das, was passiert.

5.4. Beschwerdeverfahren

In unserer Einrichtung gibt es ein Beschwerdeverfahren. Alle Beschwerden werden ernst- und angenommen.

Das Angebot ist für alle Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte und Mitarbeitende klar und handhabbar.

Kinder und Jugendliche suchen sich Personen, denen sie etwas anvertrauen können, selber aus. Das sind meist nicht die Personen, die dafür bestimmt worden sind. Deshalb sind alle Mitarbeitenden mit dem Beschwerdesystem und -verfahren vertraut, um die Kinder und Jugendlichen angemessen zu unterstützen.

Person, die in unserer Gemeinde die Beschwerden entgegennimmt:

Presbyteriumsvorsitzender / Presbyteriumsvorsitzende und Leiterin/ Leiter des Kinder- und Jugendbereichs

Zugangswege: persönlich, schriftlich via Beschwerdekasten, per Post, per E-Mail oder telefonisch

Beschwerdedokumentation: siehe Anhang

Bearbeitung von Beschwerden: Presbyteriumsvorsitzender, Presbyteriumsvoritzende und Leiterin/ Leiter des Kinder- und Jugendbereichs

Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten können sich auch schriftlich über Grenzverletzungen und sexualisierte Übergriffe beschweren und dafür den im Anhang 1 beigefügten Meldebogen nutzen.

6. Interventionsmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt

Wir verurteilen Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor allen Formen physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt. Gewalt durch Erwachsene, ältere Jugendliche oder durch Gleichaltrige kann zu großem Leid führen, die Folgen belasten nicht selten ein Leben lang.

Es ist uns wichtig, dass das Schutzkonzept für unsere Kirchengemeinde über einzelne und isolierte Präventionsmaßnahmen hinaus geht und dass es sowohl als „Schutzraum“ (kein Tatort werden) als auch als „Kompetenzort“, an dem Kinder Hilfe erhalten, die an anderer Stelle Verletzungen und Gewalt erfahren, in den Blick nimmt.

Kinder und Jugendliche sollen in unserer Kirchengemeinde vertrauensvolle und kompetente Ansprechpersonen finden, wenn sie Hilfe brauchen. Wir wollen, dass diese Kinder und Jugendlichen wirkungsvoll Hilfe erhalten. Schweigen hilft nur den Tätern und Täterinnen.

Für uns ist ihr bestmöglicher Schutz vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt in den vielfältigen Handlungsfeldern ein vorrangiges Anliegen.

6.1. Vorgehen im Krisenfall

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der offenen und der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit sind verpflichtet, zielgerichtet einzugreifen, sobald eine konkrete Problemsituation vorliegt, etwa wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bekannt wird oder der Verdacht sexualisierter Gewalt besteht.

Wir haben in den entsprechenden Gremien unserer Kirchengemeinde einen Handlungsplan

erarbeitet und verpflichten uns darin, jeder Vermutung nachzugehen, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten, in konkreten Verdachtsfällen die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten und die damit verbundenen Prozesse zu dokumentieren. Der Handlungsplan ist allen haupt- neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden bekannt und ist diesem Konzept als Anhang 2 angefügt. 

Der gestufte Handlungsplan gibt Sicherheit, was bei einem Verdacht zu tun ist, wer informiert wird, wie mit (potenziell) betroffenen Kindern und  Jugendlichen und  (potenziellen) Tätern und Täterinnen umzugehen ist.

In den  jeweiligen Stufen des Handlungsplans ist festgelegt, welche Rolle der Leitung der Kinder- und Jugendarbeit, dem / der Vorsitzenden des Presbyteriums , dem Kirchenkreis und dem Jugendamt jeweils zukommt, wie die Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können und  wie Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Sorgeberechtigte angemessen beteiligt werden.

Festgelegt ist auch, in welchen Fällen die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. Die Strafverfolgungsbehörden möglichst früh und effektiv einzubeziehen, dient nicht nur der Bestrafung des Täters. Hierdurch soll auch verhindert werden, dass der Täter weitere Übergriffe begehen kann. Für das Opfer kann es außerdem von Vorteil sein, dass durch das Strafverfahren Beweise gesichert werden, die für spätere Schadensersatzklagen ausschlaggebend sein können.

Auch nach Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bleibt es in der Verantwortung der Kirchengemeinde, alle zum Schutz des Opfers oder möglicher weiterer Opfer notwendigen Maßnahmen zu unternehmen. Der Handlungsplan stellt klar, dass Schritte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sofort einzuleiten sind und zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Aufgaben und auf welche Weise eine unabhängige Fachberatung hinzuzuziehen ist. Damit ist auch Sorge dafür getragen, dass Opfer schnellstmöglich qualifizierten Beistand, adäquate Hilfe und – wo erforderlich – Diagnostik, Krankenbehandlung und Psychotherapie erhalten.

6.2. Hilfsangebote Ansprechpersonen und Institutionen

Im Anhang 3 zu diesem Schutzkonzept sind die Kontaktdaten der Ansprechpersonen unserer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises, des Jugendamts und anderer externer Beratungsstellen aufgeführt; er wird ständig aktualisierst.

Die Evangelische Jugend im Rheinland und die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) haben eine zentrale Ansprechperson für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung benannt – siehe Tabelle über Hilfsangebote, Ansprechpersonen und Institutionen.

Im Bereich der EKiR sind für die Jugendarbeit in jedem Kirchenkreis Vertrauenspersonen berufen. Diese Vertrauenspersonen sind qualifiziert und ansprechbar in allen Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit. Die Vertrauenspersonen für die evangelische Jugendarbeit sind die niederschwelligste Ansprechstelle und vermitteln ggf. an die insofern erfahrenen Fachkräfte- vor allem wenn es sich um Fälle akuter Kindeswohlgefährdung handelt. Sie helfen Mitteilungs- und Verdachtsfälle zu beurteilen und halten Adressen von Fachberatungsstellen und den insofern erfahrenen Fachkräften in ihren Regionen vor. Sie engagieren sich für die regelmäßige Fortbildung von beruflich Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum Thema Kinderschutz und sexuelle Gewalt und beraten Träger bzgl. Krisenmanagement. Die Vertrauenspersonen arbeiten auf der Grundlage von Qualitätsstandards zum Kindesschutz der Evangelischen Jugend im Rheinland. (Diese sind unter www.jugend.ekir.de verfügbar)

Sie sind nicht zu verwechseln mit den Fachkräften“, die nach dem Bundeskinderschutzgesetz in jedem Jugendamtsbezirk arbeiten.

7. Anforderungen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Zu den Standards der Kinder- und Jugendarbeit in unserer Kirchengemeinde gehört es, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben. 

7.1. Selbstverpflichtungserklärung

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kinder-  und Jugendarbeit müssen die im Anhang 4 beigefügte Selbstverpflichtungserklärung zur Kenntnis nehmen, mittragen und unterschreiben. Dabei wird nicht allein die Unterschrift, sondern das Gespräch einer Leitungsperson mit dem einzelnen Mitarbeiter, der einzelnen Mitarbeiterin über die Inhalte verlangt.

Die Selbstverpflichtungserklärung dient allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Mädchen und Jungen und formuliert Regelungen für Situationen, die für jegliche Formen von Grenzüberschreitungen und sexualisierter Gewalt ausgenutzt werden können.

7.2. Erweitertes Führungszeugnis

Nach den geltenden Gesetzen dürfen Personen in der Kinder- und Jugendarbeit – auch in Kirchengemeinden, in Kirchenkreisen und deren Einrichtungen (wie zum Beispiel Häuser der Offenen Tür) – nur dann beschäftigt werden, wenn sie nicht wegen einer in § 72 a SGB VIII bezeichneten Straftat, insbesondere nicht wegen:

Sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) 

Sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB)

Sexueller Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB)

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)

Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

rechtskräftig verurteilt worden sind.

7.2.1. Haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeitenden ab 18 Jahren

Alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen ab 18 Jahren, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen deshalb ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis wird sichergestellt, dass einschlägig vorbestrafte Personen nicht angestellt bzw. weiter beschäftigt werden. Im erweiterten Führungszeugnis werden über die ohnehin im Führungszeugnis aufgelisteten Straftaten (§30 Bundeszentralregistergesetz) hinaus alle Vergehen im Bereich des Sexualstrafrechts aufgelistet.

Zu beachten ist, dass nur einschlägige Vorstrafen, nämlich die in §72 a genannten Straftatbestände des Strafgesetzbuches, dazu führen, dass die betreffende Person keine Aufgaben in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen übernehmen kann.

Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Datum der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Es wird bei haupt- und nebenamtlich Beschäftigten jeweils zur Personalakte genommen und bei ehrenamtlich Mitarbeitenden in einer Personaldokumentation verschlossen aufbewahrt. Nach fünf Jahren ist die Einsichtnahme zu wiederholen.

Die Gebühren für die Ausstellung des Führungszeugnisses werden für haupt- und nebenberuflich einzustellende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von unserer Kirchengemeinde übernommen.

Alle ehrenamtlich engagierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können auf Antrag von der Gebühr befreit werden. Hier wird ein besonderer Verwendungszweck bejaht, weil ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine gemeinnützige oder vergleichbare Einrichtung benötigt wird und im Fall des Einsatzes in der Kinder- und Jugendarbeit von der Ev. Kirchengemeinde in einem Schreiben bestätigt wird.

7.2.2. Ehrenamtlich Mitarbeitende unter 18 Jahren

Wir wissen, dass der überwiegende Teil der in der Jugendarbeit ehrenamtlich Aktiven jünger als 18 Jahre ist. Angesichts der Verfahrensdauer, bis es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, und der hohen Dunkelziffer bei Straftaten sexualisierter  Gewalt sowie die insgesamt niedrige Zahl der Personen, die überhaupt nach einem der im Gesetzestext benannten Paragraphen verurteilt werden, ist es sehr unwahrscheinlich, dass bei diesen Ehrenamtlichen das erweiterte Führungszeugnis eine Aussagekraft hat. Wir legen deshalb besonderen Wert darauf, dass die unter 7.1. dargestellte Selbstverpflichtungserklärung mit den ehrenamtlichen  Aktiven besonders ausführlich besprochen und von diesen unterschrieben werden. 

8. Regelmäßige Fortbildungen

Wir achten darauf, dass alle in unserer Kirchengemeinde haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den für sie entsprechenden Fortbildungen und Schulungen zum Thema „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ teilnehmen. Die Fortbildungen und Schulungen sind nicht als einmalige Aktion gedacht. Genau wie bei Erste-Hilfe-Kursen bedarf es immer wieder einer Auffrischung bzw. einer Aktualisierung. Mit den Schulungen sollen Mitarbeitende für grenzverletzendes und übergriffiges Verhalten sensibilisiert werden und Handlungssicherheit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung erlangen.

Die Qualifizierung dient dazu, für das Thema sensibel zu machen, hinzuschauen, Verdachtsfälle besser zu erkennen, zu reagieren und zu wissen, wo Hilfe zu bekommen ist. Die Qualifizierung ersetzt niemals das Hinzuziehen von externen Fachkräften und/oder Beratungsstellen im Fall von sexueller Gewalt oder anderer Formen der Kindeswohlgefährdung.

Die Qualifizierungsmaßnahmen zielen auf ressourcenorientiertes und  grenzwahrendes Arbeiten der mit den Mädchen, Jungen, jungen Erwachsenen bzw. Menschen mit Behinderung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die Etablierung neuer Kom-munikationsmuster und  auf die Herstellung von Transparenz in den  Einrichtungen ab.

Maßnahmen zur Qualifizierung zielen insbesondere auf die nachfolgenden Kompetenzen ab:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Tätigkeitsbereich direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben,

  • .

9. Literaturhinweise

Es soll nicht verschwiegen werden, dass wir uns bei der Erarbeitung des Konzepts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und des Handlungsplans zur Intervention bei Verdacht auf Kindesgefährdung und sexualisierte Gewalt auf verschiedene Quellen gestützt haben:

Ermutigen, Begleiten, Schützen

Herausgeber: Amt für Jugendarbeit Der Evangelischen Kirche im Rheinland

Grenzen achten – Sicheren Ort geben – Prävention und Intervention

Arbeitshilfe für Kirche und Diakonie bei sexualisierter Gewalt

Herausgeber: Evangelische Kirche in Deutschland 

Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Umfeld

Abschlussbericht des Runden Tisches

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Bildung und Forschung

Schutzkonzepte Praktisch

Ein Handlungsleitfaden zur Erstellung von Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zur Prävention sexualisierter Gewalt

Herausgeber: Evangelische Kirche im Rheinland

Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt in Institutionen schützen

Handlungsempfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in Institutionen der Jugendhilfe, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen.

Herausgeber: Der PARITÄTISCHE Berlin

Kinderschutz in Einrichtungen

Herausgeber: Der PARITÄTISCHE Hamburg

Sichere Orte schaffen, Schutz vor sexualisierter Gewalt in Institutionen

Herausgeber: Zartbitter e.V.

10. Anhang

Anhang 1: Meldebogen für eine schrifliche Beschwerde

Liebe Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Mitarbeitende,

mit diesem Bogen werden Eure / Ihre Meldungen an Frau  xxxxx weitergeleitet und dort überprüft und bearbeitet.

Wir möchten Euch / Sie bitten, folgende Angaben auszufüllen (sie werden auf Wunsch vertraulich behandelt) und in den Beschwerdekasten zu werfen, zu mailen oder zu faxen.

_________________              ____________________                   ___________________

Datum                                                         Ort                                                                                  Name

Kontaktmöglichkeiten zu Euch / Ihnen

___________________________________________________________________________

Anschrift

________________________________________________                    __________________________________

E-Mail                                                                                                                                 Telefon

Situation:

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Anliegen (bitte ankreuzen)

 Ich möchte, dass diese Situation – ohne weitere Bearbeitung – zur Kenntnis genommen wird
 Ich möchte, dass diese Situation bearbeitet wird  
 Ich möchte ein persönliches Gespräch mit einer Person oder der Stelle für Vertauenspersonen  
 Ich möchte Unterstützung für ein Gespräch mit dem/r Konfliktpartner/in  
   Ich möchte….      

Beschwerde-Dokumentation

Vom______________________

___________________________________             __________________________________

Name des/r annehmenden Mitarbeitenden                                    Name des/der Beschwerdeführenden

___________________________________________________________________________________________Art und Inhalt der Beschwerde

_________________________________________                      _________________________________________

Weitergeleitet am / an                                                                              Unterschrift

_________________________________________                      _________________________________________

Weiteres Vorgehen/Weiterleitung am/an                                        Verantwortlich

___________________________________________________________________________________________

Rückmeldung an den Adressat der Beschwerde am / Inhalt

________________________________________                        _________________________________________

Wiedervorlage am                                                                                       Verantwortlich

Anhang 2: Handlungsplan zur Intervention

bei Verdacht auf Kindesgefährdung und sexualisierte Gewalt

der Evangelischen Kirchengemeinde

an Dhünn Wupper und Rhein

Schutz zu bieten vor Grenzverletzung, Machtmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist ein existentieller Bestandteil unserer kirchlichen und der geförderten offenen Kinder- und Jugendarbeit. Insoweit wird auf das Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in unserer Ev. Kirchengemeinde verwiesen.

Die Ev. Kirchengemeinde verurteilt Kindeswohlgefährdung, sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor allen Formen physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt. Gewalt durch Erwachsene, ältere Jugendliche oder durch Gleichaltrige kann zu großem Leid führen, die Folgen belasten nicht selten ein Leben lang. Für die Ev. Kirchengemeinde ist der bestmögliche Schutz vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt in den vielfältigen Handlungsfeldern ein vorrangiges Anliegen.

Die nachfolgende Anleitung zur Intervention in Krisenfällen zum Schutz vor Kindesgefährdung und sexualisierter Gewalt soll alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leitungspersonen und Gremien in diesem Auftrag unterstützen, Handlungssicherheit geben und es betroffenen Kindern und Jugendlichen erleichtern, Rat und Hilfe zu erhalten.

1. Meldung von Verdachtsfällen

2. Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt

3. Weitgehender Verzicht auf die Befragung der Kinder und Jugendlichen

4. Verzicht auf die Befragungen des / der Tatverdächtigen

5. Ersteinschätzung und Plausibilitätskontrolle

6. Niedrigschwellige Angebote

7. Fortsetzung der Fallbearbeitung durch ein Interventionsteam

8. Einbeziehung einer Fachberatung

9. Gespräche mit dem Opfer und/oder den Sorgeberechtigten über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

10. Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

11. Ausnahmen vom Grundsatz der Strafanzeige

12. Strafbare Handlungen Jugendlicher gegen Jugendliche

13. Transparenz des Verfahrens

14. Arbeitsrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen

15. Begleitung nach Strafanzeige

16. Dokumentationspflichten

17. Datenschutz

1. Meldung von Verdachtsfällen

1.1. Alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde sowie der offenen geförderten Arbeit haben schnellstmöglich die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit zu informieren,

wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei einem Kind oder Jugendlichen

Verhaltensänderungen wahrnehmen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten

oder

Wenn die Kinder und Jugendlichen ihnen in einem persönlichen Gespräch berichten, dass sie sich unsicher oder gefährdet fühlen bzw. (sexualisierte) Gewalt erlebt haben oder den Verdacht haben, dass diese stattfindet.

1.2. Wenn die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit in persönlichen Gesprächen von Kindern, Jugendlichen oder deren Sorgeberechtigten oder im Rahmen des etablierten Beschwerdeverfahrens Kenntnis über mögliche Fälle von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt erfährt, hat sie darüber unverzüglich den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Presbyteriums zu unterrichten.

1.3. Verdachtsmomente jeglicher Art sind von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (vgl. 1.1.) und der Leitung der Kinder- und Jugendarbeit (vgl. 1.2.) umgehend weiter zu geben. Im Falle einer Vermutung von Kindeswohlgefährdungen und vor allem von Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist es ganz wichtig, nicht allein zu handeln. Gegenüber Dritten sind die Vermutungen bzw. die Verdachtsfälle, gleich ob sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde betreffen oder ob sie sich gegen Eltern, Sorgeberechtigte, Erwachsene außerhalb der kirchlichen oder offenen Angebote richten, nicht zu thematisieren und damit absolut diskret zu behandeln.

1.4. Richtet sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen eine Person, die nicht zum Kreis der Mitarbeitenden in der offenen oder gemeindlichen Arbeit, zur Leitung der Kinder- und Jugendarbeit oder zur Leitung des Presbyteriums gehört, führt die Leiterin / der Leiter  der Kinder- und Jugendarbeit die Plausibilitätskontrolle nach Ziffer 5. durch, prüft therapeutische Hilfsangebote nach Ziffer 6. und unterrichtet über ihre Prüfungs-ergebnis den / die Vorsitzende/n des Presbyteriums; er / sie übernimmt die weitere Fallbearbeitung.

1.5. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Kirchengemeinde selbst in den Verdachtsfall verstrickt ist, sind sowohl die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit als auch der / die Vorsitzende des Presbyteriums unverzüglich und umfassend zu benachrichtigen. Die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit und der / die Vorsitzende des Presbyteriums führen gemeinsam die Plausibilitätsprüfung nach Ziffer 5. durch. Der / die Vorsitzende des Presbyteriums übernimmt die Fallbearbeitung; er / sie bildet zusammen mit der Leitung der Kinder- und Jugendarbeit und einem Mitglied des Presbyteriums ein Interventionsteam.

1.6. Richtet sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen die Leiterin / den Leiter der Kinder- und Jugendarbeit oder gegen den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Presbyteriums selbst, teilt der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin die Anhaltspunkte der Vertretung der Leitung der Kirchengemeinde und dem Superintendenten des Ev. Kirchenkreises Leverkusen und  bei fortdauernder Gefährdung unmittelbar den  Strafverfolgungsbehörden mit. 

1.7. Die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner und –partnerinnen bei Vermutungen von Kindeswohlgefährdungen und sexualisierter Gewalt, für die Durchführung der Interventionsmaßnahmen und die unabhängige Fachberatung sind in Anhang 3 zum Schutzkonzept aufgeführt, der ständig aktualisiert wird.

1.8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Verdachtsfälle hinweisen oder Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen nachgehen, dürfen deshalb keine Nachteile am Arbeitsplatz erleiden.

2. Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt

Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden:

• körperliche und seelische Vernachlässigung,

• seelische und körperliche Misshandlung sowie

• sexualisierte Gewalt.

Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten gehören Aussagen von Personen über eigene Wahrnehmungen, aber auch Aussagen über Wahrnehmungen Dritter. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind beachtlich, insofern sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten. Sie können in der Praxis erfolgreiche Ermittlungen auslösen.

In jedem Fall ist Beschwerden, die über den Meldebogen vorgetragen werden, nachzugehen.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können konkrete Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände sein, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden- unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten ausgelöst werden.

Anhaltspunkte zur Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen und können sich in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der mangelnden Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld finden. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch differenziert werden.

2.1. Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen

Aus der dazu vorhandenen Forschung und den Erfahrungen der Praxis heraus können Anhaltspunkte benannt werden, die insbesondere bei kumulativem Auftreten ein weiteres Vorgehen notwendig machen.

2.1.1. Äußere Erscheinung des Kindes oder der/des Jugendlichen

Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse, Striemen, Narben,   

Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen

fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung

unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr, Erkennbare Unterernährung

Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen,

körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge etc.)

Fehlen jeder Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, faulende Zähne)

Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung

2.1.2. Verhalten des Kindes oder der/des Jugendlichen

  • Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen
  •  Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und / oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten.
  • Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes/Jugendlichen

            Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch    oder Vernachlässigung hinweisen.

  • Kind/Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz)
  • Kind/Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z.B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub)
  • Offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind/Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten

2.1.3. Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft

  • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen
  • Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung

            oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind/der/dem Jugendli- chen (z.B.       Schütteln, Schlagen, Einsperren)

  • Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien
  • Gewährung von unberechtigtem Zugang zu Waffen
  • Isolierung des Kindes/Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) Unvermögen der Erziehungspersonen, Gefährdungen vom Kind/der/dem Jugendlichen abzuwenden bzw. fehlende Problemeinsicht
  • Mangelnde Kooperationsbereitschaft, Unvermögen, Absprachen einzuhalten und Hilfen anzunehmen
  • Psychische Misshandlungen (z. B. Erniedrigen, Verspotten, Entwerten, Ausdruck von Hassgefühlen)

2.1.4. Familiäre Situation

  • Wiederholter unbekannter Aufenthalt der Familie
  • Drohende oder tatsächliche Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße)
  • Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen
  • Kind/Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei)

2.1.5. Persönliche Situation der Erziehungspersonen in der häuslichen Gemeinschaft

  • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache)
  • Häufige berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet
  • Psychische Krankheit besonderen Ausmaßes

2.1.6. Wohnsituation

  • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Ge-waltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen)
  • Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von „Spritzbesteck“)
  • Das Fehlen von eigenem Schlafplatz des Kindes/Jugendlichen bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes

2.2. sexualisierte Übergriffe

Sexualisierte Übergriffe stellen eine weitere Eskalationsstufe der Kindesgefährdung dar.

Dass es für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit oft schwer ist, sexualisierte Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen von einvernehmlichen altersangemessenen sexuellen Aktivitäten zu unterscheiden, wird im Schutzkonzept unter Ziffer 4.2.1. ausgeführt. 

2.2.2. Sexualisierte Übergriffe durch Erwachsene

Im Schutzkonzept wird in Ziffer 4.2.2. dargestellt, dass nicht nur die körperlichen Kontakte, sondern auch Anzüglichkeiten, Witze, peinliche Bemerkungen oder Kommentare über die kindlichen oder jugendlichen Körper weit über Grenzverletzungen hinausgehen können und dass sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die durch ein sexuell übergriffiges Verhalten auffallen, für die Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit disqualifizieren.

2.3. sexualisierte Gewalt

Die sexualisierte Gewalt ist die härteste Form der Kindesgefährdung und erfordert in jedem Fall ein Einschreiten der Kirchengemeinde. Als sexualisierte Gewalt gilt jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen

Im Schutzkonzept wird unter Ziffer 4.3. dargestellt, dass bei sexualisierter Gewalt nicht nur zwischen physischer und psychischer Gewalt unterschieden wird, sondern dass auch Kinderprostitution, persönliche Pornografische Ausbeutung der Kinder und Jugendlichen durch Bilder und Videos sowie pornographische Darstellungen in Internet, über Chatrooms und Handy in den Blick zu nehmen sind. Sexualisierte Gewalt mittels der neuen Medien ist eine Form der Gewalt, die immer häufiger auch unter Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird.

2.4. Straftaten mit sexueller Gewalt

Im strafrechtlichen Sinn ist sexueller Missbrauch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer strafbar – auch dann, wenn sich das betroffene Kind scheinbar einverstanden gezeigt hat. Laut der entwicklungs- psychologischen Fachliteratur ist eine solche Einwilligung bedeutungslos, weil ein Kind aufgrund des kognitiven, psychischen, physischen und strukturellen Machtgefälles zum erwachsenen Täter einer solchen Handlung nicht verantwortlich zustimmen kann.

Zu den Straftaten mit sexueller Gewalt gehören:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) 

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Sexueller Missbrauch von jugendlichen (§ 182 StGB)

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)

Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

3. Weitgehender Verzicht auf die Befragung der Kinder und Jugendlichen

Die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit, des Presbyteriums oder des Kirchenkreises sollen Befragungen des Kindes oder des / der Jugendlichen, die Übergriffe und Gewalt erlitten haben, ebenso unterlassen wie die Gespräche mit Kindern und Jugendlichen, die die Kindeswohlgefährdung als Zeugen wahrgenommen haben. Diese Befragungen sollten den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben, um Mehrfachvernehmungen zu vermeiden. Mehrfachvernehmungen belasten das Opfer und mindern nahezu unvermeidlich die Beweiskraft seiner Aussagen. Unbeabsichtigte Suggestivbefragungen können den Beweiswert der Aussage gerade kindlicher oder jugendlicher Zeuginnen und Zeugen irreparabel mindern.

4. Verzicht auf die Befragungen des / der Tatverdächtigen

Eine direkte Konfrontation oder Befragungen des / der vermutlichen Verdächtigen durch die Leitung der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises sollen im Hinblick auf die Verdunkelungsgefahr und einen ersten möglichst effektiven Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterbleiben. Maßnahmen, die den Tatverdächtigen   / die Tatverdächtige über anstehende Ermittlungen warnen oder informieren könnten, müssen zunächst zurückgestellt werden.

5. Ersteinschätzung und Plausibilitätskontrolle

5.1. Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“) begangen wurde.

5.2. Vor der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden darf lediglich geprüft werden, ob es einen Hinweis auf Tatsachen gibt, die keinen Ansatz für Ermittlungen bieten und ob es sich nur um Gerede, um einen ins Blaue geäußerten Verdacht handelt. Im Rahmen dieser Plausibilitätskontrolle müssen die Fälle ausgefiltert werden, in denen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden offenkundig sachwidrig wäre.

5.3. Verhaltensänderungen eines Kindes können auf sehr unterschiedlichen Gründen beruhen, die mit sexuellem Missbrauch nichts zu tun haben müssen. Nicht jeder Hilfebedarf ist mit einer Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen. Die Bewertung erfolgt nicht durch den Abgleich mit einem vorgegebenen Gefährdungsbegriff, sondern ist das Ergebnis eines komplexen Abwägungsprozesses, der in jedem Einzelfall vorzunehmen ist. Dabei müssen zahlreiche Faktoren in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Es sind neben Stärke und Dauer des schädlichen Einflusses vor allem die Schutzbedürftigkeit des Kindes oder der/des Jugendlichen aufgrund des Alters, des Entwicklungsstandes, aktuellen gesundheitlichen Zustandes sowie des individuellen Lebensumstandes zu berücksichtigen.

5.4. In Fällen der Ziffer 1.4., in denen sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen eine Person richtet, die nicht zum Kreis der Mitarbeitenden in der offenen oder gemeindlichen Arbeit, zur Leitung der Kinder- und Jugendarbeit oder zur Leitung des Presbyteriums gehört, trifft die Leiterin / der Leiter der Kinder- und Jugendarbeit in Abstimmung mit dem / der Vorsitzenden des Presbyteriums die Ersteinschätzung, ob Mitteilungen oder besorgniserregende Verhaltensveränderungen eines  Kindes,  Aussagen Dritter oder  andere Erkenntnisse „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung oder gar für sexuelle Gewalt darstellen. Sie entscheidet, ob über die Verdachtsmomente in der Teamsitzung gesprochen werden kann, ob entsprechend Ziffer 6. niedrigschwellige Angebote ausreichen und ob ggf. das Jugendamt benachrichtigt wird.

5.5. In Fällen der Ziffer 1.5., in denen sich der Verdacht der Kindeswohlgefährdung gegen einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Kirchengemeinde richtet, nehmen die Leiterin / der Leiter der Kinder- und Jugendarbeit mit dem / der Vorsitzenden des Presbyteriums gemeinsam die Prüfung der Plausibilität der geäußerten Verdachtsmomente vor.

5.6. Bei Fällen der Ziffer 1.6., in denen Leitungspersonen der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder des Presbyteriums der Kindesgefährdung verdächtigt werden, regelt der Ev. Kirchenkreis Leverkusen in eigener Zuständigkeit die Vorgehensweise bei der Fallbearbeitung.

5.7. Für die Plausibilitätskontrolle kann die Fachberatung des Ev. Kirchenkreises Leverkusen oder der unabhängige Sachverstand des Jugendamts oder anderer externer Beratungsstellen hinzugezogen werden.

6. Niedrigschwellige Angebote

In den Fällen der Ziffer 1.4., in denen sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen eine Person richtet, die nicht zum Kreis der Mitarbeitenden in der offenen oder gemeindlichen Arbeit, zur Leitung der Kinder- und Jugendarbeit oder zur Leitung des Presbyteriums gehört, kann die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit prüfen, ob zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen zielführender sein können als ein Strafverfahren; selbstverständlich darf dabei der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt werden.

6.1. In Erwägung gezogen werden können niedrigschwellige Angebote, Gesundheitshilfe, Jugendhilfeleistungen, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Hierzu führt die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit – im Beisein einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters aus dem Team – mit den Kind oder Jugendlichen und  mit den Sorgeberechtigten Gespräche; Sie wird mit ihnen die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme konkreter  Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

6.2. In den Verdachtsfällen der Ziffer 1.4. kann Ergebnis der Gefährdungsprüfung auch sein, dass die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit das zuständige Jugendamt unverzüglich unterrichtet,

Wenn eine Gefährdungseinschätzung nicht verlässlich durchgeführt werden kann,

Wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der

Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder

Wenn Jugendhilfeleistungen oder Maßnahmen nach Abs. 4 dieser Vereinbarung nicht ausreichen oder die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen.

Wenn bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen nicht gesichert werden kann – ein Fall der dringenden Kindeswohlgefährdung.

Das Jugendamt gewährleistet, dass eine Kontaktaufnahme in Notfallsituationen auch außerhalb der Bürozeiten sichergestellt ist. Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung hat die Kirchengemeinde gegenüber dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft.

6.3. Weder in Fällen der Ziffer 1.5., in denen sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Kirchengemeinde richtet, noch in Fällen der Ziffer 1.6., in denen die Leitung der Kinder- und Jugendarbeit oder des Presbyteriums der Kindesgefährdung verdächtigt werden, können andere

Maßnahmen (z.B. die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen) oder niedrigschwellige Angebote zur Diskussion stehen. Sie sind ausnahmslos bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

7. Fortsetzung der Fallbearbeitung durch ein Interventionsteam

Führen Ersteinschätzung und Plausibilitätsprüfung nach Ziffer 5. zu dem Ergebnis, dass Mitteilungen oder besorgniserregende Verhaltensveränderungen eines  Kindes,  Aussagen Dritter oder  andere Erkenntnisse „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung oder gar für sexuelle Gewalt darstellen könnten und dass diese Hinweise einen Ansatz  für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bieten können, werden – je nach Verdachtsfall entsprechend den folgenden Regelungen – ein Interventionsteam gebildet.

7.1. In Fällen der Ziffer 1.4, in denen sich der Verdacht der Kindesgefährdung gegen eine Person richtet, die nicht zum Kreis der Mitarbeitenden in der offenen oder gemeindlichen Arbeit, zur Leitung der Kinder- und Jugendarbeit oder zur Leitung des Presbyteriums gehört, und in Fällen der Ziffer 1.5., in denen ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Kirchengemeinde wegen Kindeswohlgefährdung verdächtigt wird, setzt das Interventionsteam die Fallbearbeitung fort. Es stellt sicher, dass die nach Ziffern 6 bis 10 erforderlichen Entscheidungen zeitnah getroffen und ggfs. die Strafermittlungsbehörden zeitnah eingeschaltet werden. 

Zum Interventionsteam gehören die Leiterin / der Leiter der Kinder- und Jugendarbeit, der / die Presbyteriumsvorsitzende, ein Mitglied des Teams der Kinder- und Jugendarbeit und ein Presbyteriumsmitglied.

Zu Beginn klären die Mitglieder des Interventionsteams ihre jeweiligen Rollen und Verantwortungen. Dazu gehört es u.a. zu klären:

Wer ist Ansprechperson für das von der Kindeswohlgefährdung betroffene Kind, für den Jugendlichen / die Jugendliche und die dazugehörige Familie?

Wer ist Ansprechperson für den/die beschuldigte Person und die Familie?

Wer ist Ansprechperson für die Mitarbeiter/ innen der offenen und gemeindlichen Arbeit?

Wer ist Ansprechperson für die Gemeindeglieder und die Medien?

7.2. In Fällen, in denen sich der Verdacht gegen die Leitungspersonen der Kinder- und Jugendarbeit oder des Presbyteriums richtet, entscheidet über die Besetzung des Interventionsteams der Kirchenkreis Leverkusen in eigener Zuständigkeit.

8. Einbeziehung einer Fachberatung

8.1. Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für eine Kindeswohlgefährdung oder des sexuellen Missbrauchs trotz der Beratung im Interventionsteam nicht ausgeräumt werden oder nicht abschließend entschieden werden kann, ob niedrigschwellige Angebote entsprechend Ziffer 6 zielführend sein können, ist die Fachberatung des Ev. Kirchenkreises Leverkusen einzuschalten.

In der Rheinischen Landeskirche werden diese Fachkräfte vom Kreissynodalvorstand berufen und haben – als Vertrauensperson – eine Lotsenfunktion.

8.2. Die Vertrauensperson ist nicht für die Fallbearbeitung verantwortlich!

Sie nimmt vielmehr die Meldung auf und weiß, wie der weitere Verfahrensweg ist und kann dazu beraten. Sie/er kennt die entsprechenden Personen und/oder Institutionen und kann dorthin vermitteln. Sie kann im Bedarfsfall Kontakt aufnehmen und erste Schritte einleiten.

 Die Vertrauensperson muss mit anderen Hilfeeinrichtungen (z.B. Fachberatungsstellen, Jugendamt und/oder insoweit erfahrene Fachkräfte, Polizei etc.) vernetzt sein, um bei einer Meldung schnell und sicher handeln und reagieren zu können.

Die Vertrauensperson steht im Kontakt mit der Ansprechstelle der EKiR und/oder dem Amt für Jugendarbeit.

8.3. In der Kinder- und Jugendhilfe besteht im Rahmen ihres Schutzauftrages die gesetzliche Vorgabe (§ 8a Absatz 2 Sozialgesetzbuch achtes Buch – SGB VIII), bei  Bekanntwerden von  gewichtigen Anhaltspunkten für  eine Kindeswohlgefährdung eine „insofern“, das heißt im Einzelfall für den jeweiligen Hilfekontext sowie die spezielle Gefährdungssituation erfahrene Fachkraft für die Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzuzuziehen, die über entsprechende spezielle Kenntnisse verfügt wie z. B. im Hinblick auf sexuellen Missbrauch.

8.4. Weil fachlich qualifizierte Beratungsmöglichkeiten so wichtig sind, enthält auch das Bundeskinderschutzgesetz hierzu Regelungen: Kinder und Jugendliche in Not- und  Krisensituationen haben bereits nach geltendem Recht  einen eigenen Rechtsanspruch auf Beratung; das Jugendamt und Fachkräfte von spezialisierten und allgemeinen Beratungsstellen sind  befugt, sie in Not- und  Krisensituationen auch ohne Kenntnis und Zustimmung der Eltern zu beraten.

9. Gespräche mit dem Opfer und/oder den Sorgeberechtigten über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

9.1. Offenbart sich ein Kind, ein Jugendlicher oder eine Jugendliche als Opfer von Kindesgefährdung und vor allem sexualisierter Gewalt, so ist es / er / sie in alters- und situationsgerechter Weise darüber aufzuklären, dass die Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden notwendig ist.

9.2. Das Interventionsteam stellt sicher, dass die Sorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die Hinzuziehung der Sorgeberechtigten  unterbleibt, wenn die Angaben des Opfers eine Verstrickung der Sorgeberechtigten in den sexuellen Missbrauch befürchten lassen.

9.3. Das Opfer wird die vertrauliche Behandlung vielfach  gerade deshalb wünschen, weil seine Willensfreiheit noch durch Angst vor Repressalien durch den Täter oder die Täterin, Angst und Scham wegen angeblicher Mitschuld an den Übergriffen oder durch Vorstellungen über eine scheinbare Verantwortung für das künftige Wohlergehen des Täters oder der Täterin eingeschränkt ist.

Gespräche mit dem Opfer dienen dazu, dem Opfer vertrauensvoll zuzuhören, seine Angaben ernst zu nehmen, sich seiner Angst und seiner Unsicherheit anzunehmen, es zu ermutigen, über den Missbrauch zu sprechen.

9.4. Ein Ziel des Gespräches ist es, Verständnis für die Notwendigkeit der strafrechtlichen Verfolgung des Täters oder der Täterin und die Bereitschaft des Opfers zur Aussage zu wecken, gegebenenfalls auch die Sorgeberechtigten zu einer eigenen Strafanzeige zu ermutigen.

9.5. In dem Gespräch mit dem Opfer und gegebenenfalls den Sorgeberechtigten sollte u.a. auf folgendes hingewiesen werden:

Ziel des Gesprächs sollte sein, über den Nutzen, aber auch über die möglichen Belastungen eines Strafverfahrens aufzuklären, das Opfer von der vermeintlichen Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens und von möglichen Schuldgefühlen zu entlasten und ein Einvernehmen über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zu erreichen.

Durch Hinweise auf mögliche Schutzmaßnahmen soll versucht werden, ihm die Angst vor den Folgen einer möglichen Aussage zu nehmen. Hierbei sollen die Möglichkeiten thematisiert werden, inwieweit die Strafverfolgung seinem Schutz, dem Schutz weiterer Kinder und Jugendlicher sowie der persönlichen Aufarbeitung dienen kann.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Belastung des Opfers im Strafverfahren durch zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen gemildert wurde. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen überdies in der Regel über geschultes Personal, das Befragungen der Opfer als Zeugen (Opferzeugen) behutsam vornimmt. Notwendige erste Ermittlungsschritte können im Übrigen auch ohne Einbeziehung des Opfers getätigt werden.

Deutlich zu machen ist auch, dass die Strafverfolgung gerade auch dem Schutzinteresse des Opfers und weiterer möglicher Opfer dient.

Für das Opfer kann es außerdem von Vorteil sein, dass durch das Strafverfahren Beweise gesichert werden, die für spätere Schadensersatzklagen ausschlaggebend sein können.

Die Bitte um vertrauliche Behandlung steht im Konflikt zu dem Interesse an Strafverfolgung und Prävention. Gegen ein Vetorecht des Opfers sprechen die – bei Sexualstraftätern oder -täterinnen regelmäßig anzunehmende – Gefahr der Tatwiederholung, das mögliche Vorhandensein weiterer Opfer sowie die möglicherweise eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Opfers.

10. Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Das Interventionsteam hat die Strafverfolgungsbehörden  einzuschalten, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind oder der Jugendliche einer strafrechtlich relevanten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt ist (Ziffer 1.4.)  oder dass in der offenen oder gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit eine Straftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“) begangen wurde (Ziffer 1.5.). 

Diese zentrale Entscheidungskompetenz über die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden ist geeignet, die einheitliche Handhabung von Verdachtsfällen zu gewährleisten und sämtliche auch aus der Vergangenheit verfügbaren Informationen zusammenzuführen.

11.  Ausnahmen vom Grundsatz der Strafanzeige

Der einer Strafverfolgung entgegenstehende Wille des Opfers oder der Sorgeberechtigten kann bei der Entscheidung des Interventionsteams über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, er verpflichtet das Interventionsteam aber nicht, auf die Strafanzeige zu verzichten.

11.1. Eine Zurückstellung der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden ist nur gerechtfertigt,

Wenn unter besonderen Umständen ein Strafverfahren für das betroffene Kind, den betroffenen Jugendlichen oder die Jugendliche als Opfer zu belastend ist und seine / ihre körperliche oder psychische Gesundheit gefährdet

 oder

wenn aufgrund der Gesamtsituation zu befürchten ist, dass das Opfer den mit der Strafverfolgung verbundenen psychischen Belastungen nicht gewachsen ist (insbesondere Suizidgefahr).

In diesen Fällen kann von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden für die Dauer der Gefährdung abgesehen werden, wenn die Gefährdung nicht anders abwendbar ist.

11.2. Es ist möglich, dass das Opfer oder die Sorgeberechtigten eine Strafverfolgung nach eingehenden Gesprächen ablehnen. Diesem Wunsch kann nur entsprochen werden, wenn die Gefährdung des Opfers und anderer potenzieller Opfer durch eigene Maßnahmen der Institution mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch muss es sich nach den bekannten Informationen um ein tatsächliches Geschehen handeln, das am unteren Rand der Strafbarkeit angesiedelt ist.

11.3. Die unter 11.1. und 11.2. genannten Ausnahmefälle dürfen nicht vom Interventionsteam oder vom Presbyterium allein festgestellt werden. Die Entscheidung, ob die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zurückgestellt wird oder unterbleibt, ist im Hinblick auf die Gefährdungslage und die Einschätzung der tatsächlichen Schwere des Tatverdachts durch den Ev. Kirchenkreis Leverkusen und dessen unabhängige, fachlich qualifizierte Beratung zu prüfen und zu bestätigen.

Erwogen werden kann außerdem die Hinzuziehung fachlich qualifizierter Beratung, z.B. durch das Jugendamt mit seinen erfahrenen Fachkräften oder externe Opferberatungsstellen, insbesondere um die Gefährdungslage möglichst objektiv feststellen zu können, aber auch, um nicht etwaige Eigeninteressen der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises in die Entscheidung einfließen zu lassen.

Die Gespräche mit dem Opfer und den Sorgeberechtigten, die Entscheidungsgründe und das Ergebnis der externen Beratung sind unter Angabe der Namen aller Beteiligten zu dokumentieren.

12. Strafbare Handlungen Jugendlicher gegen Jugendliche

Richtet sich der Verdacht auf Übergriffe eines Jugendlichen gegen andere Jugendliche oder Kinder, muss dem seitens des Interventionsteams zügig und mit großem Nach druck nachgegangen werden.

Bei  geringfügigen  Übertretungen kann von  der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden abgesehen werden, wenn durch erzieherische Maßnahmen oder  psychologische Unterstützung sowie effektiven Schutz und  Betreuung des betroffenen Kindes oder  Jugendlichen die Gefahr von Wiederholungen mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Dem im Jugendgerichtsgesetz verankerten Erziehungsgedanken sollte in gewissem Umfang auch im Vorfeld eines möglichen Ermittlungsverfahrens Rechnung getragen werden können, da sich bereits der Umstand, Beschuldigter eines derartigen Verfahrens zu sein, entwicklungsschädigend auswirken kann. In Betracht kommt diese Einschränkung nur bei geringfügigen Übertretungen.

Allerdings sind Handlungen keinesfalls geringfügig, wenn ein erhebliches Machtgefälle zwischen dem möglichen Täter oder der möglichen Täterin und seinem bzw. ihrem Opfer besteht oder wenn die Tat sich aus Sicht des Opfers als nicht unerheblich darstellt. Ein derartiges Machtgefälle wird insbesondere bei einer institutionellen Funktion des  Verdächtigen,  einem beachtlichen Altersabstand, einer erheblichen physischen und/oder psychischen Überlegenheit des Täters  oder  der Täterin gegenüber dem Opfer oder bei der Anwendung von Gewalt gegeben sein.

Vor einem Absehen von der Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden sollen die Erziehungsberechtigten des Opfers und des Täters oder der Täterin angemessen beteiligt werden.

Es wird zusätzlich empfohlen, sich vor einer Entscheidung durch eine unabhängige, fachlich qualifizierte Beratung unterstützen zu lassen.  Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden über geschultes Personal verfügen; ihre Ermittlungen sind daher nicht unbedingt als stärker belastend anzusehen als etwaige interne Untersuchungen in der Institution.

13. Transparenz des Verfahrens

13.1. Um sicherzustellen, dass nicht ein verkapptes Interesse der Institution an der Geheimhaltung der Verdachtsfälle zur Annahme einer besonderen Gefährdung des Opfers führt, ist die Gefahrensituation durch externe Sachverständige zu überprüfen. Diese sollten möglichst auch über Prozesserfahrungen verfügen, um die faktische und rechtliche Situation der Opferzeugen und Opferzeuginnen im Strafprozess beurteilen zu können.

13.2. Rücksichtnahme auf Eigeninteressen der Institution ist kein legitimer Grund dafür, die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden zu unterlassen.

Eine eventuell bestehende Furcht vor einem Ansehensverlust der Kirchengemeinde, vor Mitgliederschwund oder vor dem Versiegen finanzieller Förderung darf kein Hindernis dafür sein, Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Das staatliche Interesse an der Strafverfolgung, die neben der Ahndung der konkret begangenen Straftat auch dem  übergeordneten Zweck dient, zum Schutz des Opfers und  möglicher anderer Opfer die künftige Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu unterbinden, überwiegt das Interesse der Kirchengemeinde, eine möglicherweise mit der eingeleiteten Strafverfolgung verbundene Beeinträchtigung ihres öffentlichen Ansehens zu vermeiden.

14. Arbeitsrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen

Wenn das Interventionsteam der Meinung ist, dass das Verhalten des/der wegen Kindeswohlgefährdung oder sexualisierter Gewalt beschuldigten Mitarbeiters oder der beschuldigten Mitarbeiterin inakzeptabel war, dann muss überlegt werden, wie es arbeitsrechtlich weitergeht und ob sich die Kirchengemeinde ggf. von der beschuldigten Person trennt.

Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine/n Kirchenbeamten, so liegt die Fallverantwortung immer in der zuständigen Abteilung des Landeskirchenamtes. Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Bei Tarifbeschäftigten haben die Kirchengemeinde und der Kirchenkreis die Fachverantwortung. Ein besonderes Interesse an einer schnellen Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft besteht, wenn im Tarifbereich eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber notwendig erscheint. Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund, die allein auf den Tatverdacht gestützt werden, sind nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zulässig.

15. Begleitung nach Strafanzeige

15.1. Mit der bloßen Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind oftmals psychische Belastungen des Opfers verbunden. Daher sind unmittelbar stützende Maßnahmen seitens der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und/oder externer Beratungsstellen unumgänglich. Angesichts eines vielfach gegliederten und für den „normalen Bürger“ kaum überschaubaren Angebots von  Sozialleistungen benötigen Betroffene eine  umfassende Orientierungshilfe zum einen hinsichtlich der Hilfsangebote der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme (der gesetzlichen Krankenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherungen und des Opferentschädigungsgesetzes) und zum anderen hinsichtlich der nach dem Opferentschädigungsgesetz möglichen Leistungen.

15.2.  Die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden bedeutet nicht, dass die Verantwortung der Ev. Kirchengemeinde damit abgegeben würde. Es bleibt vielmehr bei der Verpflichtung der Ev. Kirchengemeinde und ihrer Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, das Kind, den Jugendlichen oder die Jugendliche – als das Opfer –  oder weitere potentielle Opfer vor möglichen weiteren Übergriffen zu schützen und  sich für das Wohl des Opfers einzusetzen.

Dies bedingt eine gegenseitige Rücksichtnahme:

Einerseits dürfen die von der Kirchengemeinde zu ergreifenden Maßnahmen die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht behindern oder gefährden, – andererseits sollte die Staatsanwaltschaft erste beweissichernde Maßnahmen in sehr kurzer Zeit vornehmen, um notwendige Schutzmaßnahmen nicht aufzuhalten.

Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über die geplanten Maßnahmen ist daher von wesentlicher Bedeutung.

15.3.  Hat sich eine Vermutung erhärtet und ist es zu einer Strafanzeige gekommen, so bedeutet das für alle Beteiligten die Strafverfolgungsbehörde zu unterstützen.

16. Dokumentationspflichten

16.1. In der Dokumentation ist festzuhalten, wer in dem Interventionsteam welche Rolle übernimmt.

16.2. Während der Tatsachenermittlung, der Plausibilitätskontrolle und der Fallbearbeitung durch das Interventionsteam sind die bekannt gewordenen Umstände und der Inhalt der Gespräche präzise zu dokumentieren.

In der Dokumentation soll bei jedem Verfahrensschritt festgehalten werden:

Beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen.

16.3. Die Mitteilung an die Fachberatung des Ev. Kirchenkreises Leverkusen und an das zuständige Jugendamt enthält mindestens und, soweit der Leitung der Kinder- und Jugendarbeit in Fällen der Ziffer 6 und vor allem dem Interventionsteam bekannt, Angaben über:

Name, Alter, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder der/des

Jugendlichen;

•          Angabe von Geschwisterkindern mit Altersangabe (soweit bekannt)

•          Angabe zur auskunftsfähigen Fachkraft zur gemeinsamen Gefährdungseinschätzung

•          Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und/oder

            Sorgeberechtigten;

•          beobachtete gewichtige Anhaltspunkte;

•          Ergebnis der Gefährdungseinschätzung;

•          bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen;

•          Beteiligung der Sorgeberechtigten sowie des Kindes oder der/des

            Jugendlichen; Ergebnis der Beteiligung;

•          beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maß     nahmen;

•          weitere Beteiligte oder Betroffene.

16.4. Alle Niederschriften sind von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Die Gegenzeichnung durch andere Beteiligte dient der Transparenz.

16. 5.  Die Dokumentation ist vertraulich zu behandeln und gesichert aufzubewahren. Die Dokumentation darf für Zwecke der Evaluation genutzt werden.

17. Datenschutz

Soweit der Kirchengemeinde oder dem Kirchenkreis bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung dieses Schutzauftrags Informationen  bekannt werden oder von ihm ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte.

Hilfsangebote Ansprechpersonen und Institutionen

Nachfolgend finden Siedie Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner und –partnerinnen bei Vermutungen von Kindeswohlgefährdungen und sexualisierter Gewalt, für die Durchführung der Interventionsmaßnahmen und die unabhängige Fachberatung

InstitutionAdresseTelefonMailÖffnungszeiten
Einrichtungsleitung Andrea ZöllSolinger Straße 99 51371 Leverkusen0214/21498Andrea-Zoell@t-online.de 
Pfarrer Hansgerd MertzenSolinger Straße 105 51371 Leverkusen0214/2028734Hansgerd.Mertzen@ekir.de 
Vertrauensperson des Kirchenkreises Veronika KuffnerAuf dem Schulberg 8 51399 Burscheid02174/8966-142 Mobil: 0151/42650709Veronika.Kuffner@Kirche-Leverkusen.de 
Superintendent Bernd-Ekkehart ScholtenAuf dem Schulberg 8 51399 Burscheid02174/8966100Bernd-ekkehart.scholten@ ekir.de 
Ansprechstelle EKIR Claudia PaulGraf-Recke-Str. 209 a 40237 Düsseldorf0211/3610312Claudia.Paul@ekir.de www.ekir.de/ansprechstelle 
Amt für Jugendarbeit Erika Georg-MonneyHans-Böckler-Str. 7 40476 Düsseldorf0211/4562471Georg-monney@afj-ekir.de 
PolizeiPolizeiwache Opladen Opladener Platz 6 51379 LeverkusenNotruf: 110 Telefon Polizeiwache Opladen: 0221/229-5730Poststelle.Koeln@polizei.nrw.de 
Jugendamt LeverkusenVerwaltungsgebäude Goetheplatz 1-4 514379 Leverkusen406-510151@stadt.leverkusen.de 
Insofern erfahrene Fachkräfte im JugendamtAnnette Dicke Janina Koschera Goetheplatz 1-4 51379 Leverkusen0214/4065171 0214/4065143Annette.Dicke@stadt.leverkusen.de   
Beratungsstelle für Jugend- und Sozialhilfe Elbestraße 23 51371 LeverkusenElbestraße 23 51371 Leverkusen0214/406-0postmaster@stadt.leverkusen.de 
Spezialisierte Beratungsstelle bei sexueller GewaltAWO Beratungsstelle Berliner Platz 3 51379 Leverkusen02171/27529E-Mail Kontaktformular auf der Homepage: www.awo-beratungsstelle-lev.deMontag und Dienstag: 9-16 Uhr, Mittwoch 9-12:30 Uhr und 15-18 Uhr, Donnerstag und Freitag: 9-12:30 Uhr
Deutscher Kinderschutzbund e.V.Ortsverband Leverkusen Bracknellstr. 32 51379 Leverkusen0800/111 0 333 Kostenlos und anonyminfo@dksb-leverkusen.de 
KinderklinikKlinik für Kinder und Jugendliche Am Gesundheitspark 11 51375 Leverkusen0214/130Kontaktformular auf der Homepage: www.klinikum-lev.deRund um die Uhr geöffnet

Für die Evangelische Jugend im Rheinland und die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) ist die zentrale Ansprechperson für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Frau Claudia Paul, siehe Tabelle oben.

Im Bereich der EKiR sind für die Jugendarbeit in jedem Kirchenkreis, Werk und Verband Vertrauenspersonen berufen. Diese Vertrauenspersonen sind qualifiziert und ansprechbar in allen Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt in der Jugendarbeit. Sie sind nicht zu verwechseln mit den „insofern erfahrenen Fachkräften“, die nach dem Bundeskinderschutzgesetz in jedem Jugendamtsbezirk arbeiten. Die Vertrauenspersonen für die evangelische Jugendarbeit sind die niederschwelligste Ansprechstelle und vermitteln ggf. an die insofern erfahrenen Fachkräfte- vor allem wenn es sich um Fälle akuter Kindeswohlgefährdung handelt. Sie helfen Mitteilungs- und Verdachtsfälle zu beurteilen und halten Adressen von Fachberatungsstellen und den insofern erfahrenen Fachkräften in ihren Regionen vor. Sie engagieren sich für die regelmäßige Fortbildung von beruflich Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum Thema Kinderschutz und sexuelle Gewalt und beraten Träger bzgl. Krisenmanagement. Die Vertrauensperson arbeiten auf der Grundlage von Qualitätsstandards zum Kindesschutz der Evangelischen Jugend im Rheinland. (Diese sind unter www.jugend.ekir.de verfügbar.

Anhang 4: Selbstverpflichtungserklärung

Name:

Geboren am:

Wohnhaft:

Als hauptamtliche Mitarbeiterin

Als nebenamtliche Mitarbeiterin

Als ehrenamtliche Mitarbeiterin

Selbstverpflichtungserklärung

für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev. Kirchengemeinde an Dhünn Wupper und Rhein

und für meinen Einsatz in der offenen Kinder- und Jugendarbeit

1. Ich bin mir meiner besonderen Verantwortung als Mitarbeiter / Mitarbeiterin

– in der Kinder- und Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde an Dhünn Wupper und Rhein und 

– in der von der Stadt Leverkusen geförderten offenen Kinder- und Jugendarbeit bewusst.

Meine Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und innerhalb der Teams ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt.

Ich verpflichte mich dazu, ein sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld für Kinder und Jugendliche zu schaffen und zu wahren. Ich will Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung unterstützen und ihnen mit den Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit Möglichkeiten bieten, Selbstbewusstsein, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und eine geschlechtsspezifische Identität zu entwickeln.

2. Ich verpflichte mich, auf das Wohl der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen, auf ihre körperliche und ihre seelische Unversehrtheit zu achten. Wie alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bin auch ich der UN-Kinderrechtskonvention, den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und der Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verpflichtet.

3. Ich verpflichte mich, selbst verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz umzugehen, dabei die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen zu respektieren und die Intimsphäre

und persönliche Schamgrenze zu achten. Ich verpflichte mich, auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie durch Kinder und Jugendliche in den Angeboten und Aktivitäten zu achten, einzugreifen und für einen respektvollen Umgang zu sorgen. Ich vertusche nichts und werde mich bei konkreten Anlässen umgehend an die oder den benannte(n) kompetente(n) Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin wenden.

4. Ich verpflichte mich, soweit es irgend geht, Kindeswohlgefährdungen, sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt vorzubeugen, sie zu verhindern und ggfs. Aufzuklären. Ich werde meinen Beitrag zu einer offenen, verantwortlichen Kommunikation über Kindeswohlgefährdungen, die ich in der Kinder- und Jugendarbeit wahrnehme, leisten.

5. Ich verpflichte mich, alles zu tun, damit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung und andere Formen der Gewalt verhindert werden. Ich verpflichte mich insoweit, die präventiven Maßnahmen gegen Kindesgefährdungen, sexualisierte Übergriffe und sexualisierte Gewalt zu beachten und in der Kinder- und Jugendarbeit durchzusetzen.

6. Ich verpflichte mich, gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und gewalttätiges, nonverbales oder verbales Verhalten aktiv Stellung zu beziehen. Das gilt sowohl für körperliche Gewalt (z. B. Körperverletzung, sexueller Miss­brauch) als auch für verbale Gewalt (z. B. abfäl­lige Bemerkungen, Erpressung) und für seelische Gewalt (z. B. Mobbing, Ausgrenzung).

7. Ich verpflichte mich, umgehend die Leitung der Maßnahme und/oder die oder den benannte(n) kompetente(n) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner entsprechend dem Handlungsplan (Anlage 1) über  alle Verdachtsmomente zu informieren, wenn ich bei einem Kind oder Jugendlichen auffällige Verhaltensänderungen wahrnehme, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten können, oder wenn ich Kenntnis über mögliche Fälle sexualisierter Gewalt erlangt habe.

8. Ich verhalte mich selbst niemals abwertend und unterlasse jede Form von Bedrohung, Diskriminierung, verbaler oder körperlicher Gewalt. Ich missbrauche meine Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen.

__________________________________                         ________________________________

     Datum                                                                             Unterschrift

Zusatz zur Selbstverpflichtungserklärung:

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Straße, Hausnummer:

PLZ:

Wohnort:

Geburtsort:

Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister in Bezug auf meine Person keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 174 – 174c, 176 – 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch enthält und auch keine entsprechenden Verfahren gegen mich anhängig sind.

Ich verpflichte mich, meinen Jugendverband / Träger über die Einleitung entsprechender Verfahren zu informieren.

____________________________                            _____________________________________

               Ort / Datum                                                                             Unterschrift